Blau-Gelb Schweriner Karnevals-Gesellschaft e. V. von 1994

- 1. Überarbeitete Satzung -
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Blau-Gelb Schweriner Karnevalsgesellschaft e. V.", in Abkürzung SKG Blau-Gelb e. V.
- Der Verein wurde am 29.06.1994 in Schwerin gegründet und ist seit dem 27.09.1995 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen (VR 853).
- Geschäftssitz des Vereins ist Schwerin. Postanschrift: Blau- gelb Schweriner Karnevalsgesellschaft e. V., Dieter Alex, kleine Wasserstraße 3, 19053 Schwerin
§ 2 Vereinszweck, Geschäftsjahr
- Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Durchführung und Pflege des Karnevals. Die Gesellschaft ist parteilos und konfessionell neutral. Das vermögen darf nur für karnevalistische Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01. April bis zum 31. März nächsten Jahres.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vorbereitung und Durchführung von Karnevals Veranstaltungen, ständiges Training und Pflege, Erhaltung und Erneuerung der Kostüme und Dekoration.
§ 3 Aufnahme als Mitglied
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
- Die Arbeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich.
- Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern/ Erziehungsberechtigten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist oder wenn das Mitglied gegen die ist Satzung der Gesellschaft verstößt sowie bei Vereins schädigendem Verhalten.
- Der Ausschluss wird vom Vorstand und Elferrat gemeinsam ausgesprochen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt automatisch beim Übertritt zu einer anderen Karnevalsgesellschaft. Die Beendigung wird vom Vorstand festgestellt.
- Die Mitgliedschaft erlischt nach ihrer Kündigung. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich und mit einer frißt von 6 Wochen zum Quartalsende zu erfolgen. Eine Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres ist nicht möglich.
- Mit oder nach der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Rechtsanspruch an die Gesellschaft und ihre Einrichtungen.
§ 5 Finanzen
- Die finanzielle Grundlage der SKG Blau-Gelb ergibt sich aus: Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Geld- und Sachspenden, Einnahmen aus dürfen Veranstaltungen zur Session beziehungsweise im Rahmen kultureller Darbietungen im Ort und der Region.
- Der Jahresbeitrag ist am 01. 4. eines jeden Jahres fällig und ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Über die Form der Beitragszahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mitgliedsbeiträge werden - auch im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft während eines laufenden Beitragszeitraumes - nicht zurückerstattet.
- Über die Erhebung und die Höhe von Aufnahmegeldern und Beiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder auf die Erhebung verzichten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Vorstand
- Vorstand bestehend aus: Präsident, Vizepräsident, Schriftführer, Schatzmeister, Zeugwart
- Die Amtsdauer verträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandsmitglieder müssen zurücktreten, wenn ihnen mit Zweidrittelmehrheit in einer Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wird und gleichzeitig für die Restamtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine Ergänzungswahlen für die Restamtszeit von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins in den Vorstand berufen oder den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen auf ein anders Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gemeinschaftlich. er kann dieses Recht im Einzelfall oder für bestimmte Aufgabenbereiche auf einzelne Mitglieder übertragen.
- Die Kontoführung hat der Schatzmeister und eine weitere aus dem Vorstand zu wählende Person jeweils einzeln. Der Schatzmeister hat einen lückenlosen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben zu führen.
- Der Vorstand legt die Aufgabenbereiche von Elferrat fest.
- Mitglieder des Elferrates werden abgelöst, wenn sie ihren Verpflichtungen dem Elferrat und der Gesellschaft gegenüber nicht nachkommen nicht die Ergänzung des Elferrates erfolgt durch den Vorstand und den Elferrat.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung im April eines jeden Jahres abgehalten werden. Der Geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung ein.
- Diese wählt des Vorstand, bestimmt die Mitglieder des Elferrates und für jeden Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.
- Eine Mitgliederversammlung muss neben der Jahreshauptversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der geschäftsführende Vorstand dieses beantragen. Die Mitglieder Versammlung muss in diesen Fällen schriftlich und mit einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen werden.
- Der Sitzungsleiter für die Mitgliederversammlung wird von der Versammlung aus ihrer Mitte gewählt.
- Anträge für die Jahreshauptversammlung und an den Geschäftsführenden Vorstand müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
6. Satzungsänderungen können mit Beschluss der Mitglieder Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden vorgenommen werden. 7. soweit in einer Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beantragt werden, muss dies in der Einladung zu der Mitgliederversammlung angekündigt werden. unterbleibt die Mitteilung, können Satzungsänderungen nur beschlossen werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind.
- In allen anderen Fällen entscheidet in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der Anwesenden.
- Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse und Entscheidungen aller anderen Organe des Vereins jederzeit ändern und aufheben. Über Beschlüsse der Mitglieder Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Wahlberechtigt ist nur dasjenige Mitglied, das im Besitz einer gütigen Mitgliedschaft ist. Wählbar sind Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr.
- Bis auf die in dieser Satzung ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen ist die Mitgliederversammlungsstets beschlussfähig.
§ 8 Auflösung
- Die Karnevalsgesellschaft kann nur durch einen Beschluss einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von hatte zwei Dritteln der Mitglieder aufgelöst werden. Im Auflösung Beschluss ist auch über die Verwendung des Vermögens der Gesellschaft zu entscheiden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuer begünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für gemeinnützige Zwecke.
Im Auflösungsbeschluss ist auch über die Verwendung des Vermögens der Gesellschaft zu entscheiden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Sonstiges
- Mitglieder, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können vom Geschäfts führenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (Ehrenpräsident, Ehrensenatoren, Ehrenmitglieder).
Die Mitglieder der SKG Blau-Gelb sind verpflichtet, die Satzung der SKG Blau-Gelb einzuhalten.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und innerhalb des Vereins ist das Amtsgericht Schwerin ausschließlich zuständig. Beraten und angenommen in der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung vom 20. März 2004
| Stefanie Schmidt |
Dieter Alex |
Claudia Wilczynski |
Bärbel Ahrens |
Kathleen Haverland |
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